AGB für Veranstaltungen Deejay Dirk

AGB für Veranstaltungen DEEJAY Dirk

Pflichten der Discothek

Die Discothek hat die Aufgabe, musikalische Umrahmung der o.g. Veranstaltung zu vermitteln; hierbei hat sie die Interessen des Veranstalters wahrzunehmen.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind nach Erfüllung des Vertrages zu wahren.

Die Discothek ist in der Gestaltung und Durchführung ihres Programmes frei und unterliegt keinen künstlerischen oder technischen Anweisungen des Veranstalters oder dessen Beauftragten. Der Veranstalter kann sich nicht darauf berufen, dass die Discothek künstlerisch oder technisch unzureichend ausgestattet ist.

Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter hat der Discothek die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Plätze, Stühle und event. Tische , sowie Stellmöglichkeiten etc. zur Verfügung zu stellen. Er sichert die freie Zufahrt bis in die unmittelbar mögliche Nähe des Auftrittsortes zu.

Der Veranstalter gewährleistet die elektrischen Anschlusswerte von mindestens 220 V ~ und 2x 16 A Belastbarkeit oder 1x 400 V, 16 A, CEE, dreiphasig endend(Kraftstrom). Die elektrische Anlage muss den entsprechenden Forderungen der VDE genügen, insbesondere Erdung (FI-Schutzschalter). Der Anschluss muss frei von eventuellen anderen Verbrauchern, insbesondere Kühlanlagen (Bierkühler, Kühlschränke usw.) sein. Falls ein Generator zur Energieversorgung notwendig ist, sind besondere Absprachen zu führen.

Bei Veranstaltungen im Freien (OPEN AIR) ist ein regensicherer Standort, für das gesamte Equipment zu gewährleisten.

Der Veranstalter sichert der Discothek, ihren Vertragspartnern, Angestellten und Bevollmächtigten zu, sie vor entstehenden Kosten, die durch Verlust oder Beschädigung, inklusive Rechtsverfolgungskosten entstehen, zu schützen. Diese Kosten könnten aus Ansprüchen betreffend Personenschädigung oder durch Beschädigung des Eigentums vor, während und nach der Veranstaltung entstehen. Der Veranstalter hat eventuell entsprechende Versicherungen abzuschließen.

Für eventuelle Sicherheitskräfte hat der Veranstalter zu sorgen.

Gage

Die Discothek erhält eine Gage für die gesamte Zeit der musikalischen Umrahmung. Bei Abbruch der Veranstaltung ist der volle Bruttobetrag zu zahlen.

Sie ist bis spätestens zum Ende der Veranstaltung in bar fällig. Schecks werden nicht akzeptiert.

Der Veranstalter trägt sämtlichen Aufwand für Energie, GEMA und ähnliche Nebenkosten.

Aufhebung des Vertrages

Der Vertrag ist bis spätestens 30 Kalendertage vor der Veranstaltung, ohne Aufwand, kündbar.

Bei Vertragsbruch, der zur Nichtdurchführung der in 1. genannten Veranstaltung führt, zahlt der schuldhafte Vertragspartner dem anderen Vertragspartner eine Konventionalstrafe in Höhe von 50 %; bei einer teilweisen Nichtdurchführung fällt eine Konventionalstrafe für den nicht durchgeführten Teil der Veranstaltung anteilig an. In Fällen höherer Gewalt, Krankheit oder Todesfall entfällt die Konventionalstrafe (Nachweispflicht).

Der Veranstalter hat der Discothek unverzüglich die Nichtausführung der Veranstaltung mitzuteilen.

Schlußvereinbarungen

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform:

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen, durch eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des BGB.